
Ohne Vollmacht
droht Ohnmacht – Der Notar kann helfen!
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder nachlassende
Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines
Lebens ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln zu können. Dies
betrifft nicht nur vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch den
persönlichen Bereich. Zu denken ist etwa an Entscheidungen über
ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder Operationen sowie
Krankenhausaufenthalte.
Für all diese Angelegenheiten gilt heute mehr denn
je: Ohne Vollmacht droht Ohnmacht. Entgegen weit verbreiteter Meinung
können weder der Ehegatte noch die Kinder oder andere Angehörige ohne
entsprechende Vollmacht für den Betroffenen handeln. Kann also jemand
seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und existiert keine
Vollmacht, muss vom zuständigen Amtsgericht ein Betreuer mit dieser
Aufgabe betraut werden. Allein die Zeitdauer des Verfahrens zur
Bestellung eines Betreuers kann bereits negative Auswirkungen haben, da
bis zum Abschluss des Verfahrens Handlungsunfähigkeit besteht. Das
Betreuungsverfahren bringt zudem eine zusätzliche psychische Belastung
für die Angehörigen des zu Betreuenden mit sich, die keinesfalls
unterschätzt werden sollte
Eine Vorsorgevollmacht in vermögensrechtlichen und
persönlichen Angelegenheiten schafft hier Abhilfe und ist die
Voraussetzung für rasches und unkompliziertes Handeln durch einen
Angehörigen.
Wenngleich die notarielle Beurkundung einer
Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es
gefährlich, einfach ein vorgedrucktes Vollmachtsformular auszufüllen und
ohne eine inhaltliche Beratung zu unterschreiben. Die angebotenen Muster
von Vorsorgevollmachten gehen nicht auf die Besonderheiten des
Einzelfalles ein. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht bietet hier
Gewähr für eine juristisch einwandfreie Formulierung und eine umfassende
rechtliche Beratung. Hinzu kommt, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte
eine privatschriftliche Vollmacht nicht ausreicht, sondern eine
notarielle Vollmacht erforderlich ist. Zu denken ist insbesondere an
Grundstücksgeschäfte. Bei der Beurkundung prüft der Notar neben der
Identität des Vollmachtgebers auch dessen Geschäftsfähigkeit, so dass
die notarielle Vollmachtsurkunde, anders als die privatschriftliche
Vollmacht, hohes Vertrauen im Rechtsverkehr genießt und somit bei
Gerichten, Behörden und Krankenhäusern keine Zweifel an der Echtheit
aufkommen.
Die notarielle Beurkundung der Vollmacht stellt
sicher, dass die Vollmacht immer auffindbar bleibt, denn jeder Notar ist
verpflichtet, die Urkunde zeitlich unbefristet aufzubewahren. Geht ein
den Beteiligten ausgefertigtes Exemplar der Vollmacht verloren, kann der
Notar auf entsprechende Anforderung unproblematisch eine weitere
Ausfertigung erteilen, ohne dass eine erneute Vollmachtserteilung
notwendig wird.
Schließlich sind der Geltung einer notariell
beurkundeten Vorsorgevollmacht – wie übrigens allen notariellen Urkunden
– weder zeitliche noch räumliche Grenzen gesetzt.
Die notarielle Vorsorgevollmacht gilt ohne weitere
Voraussetzungen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland und ist von
allen potenziellen Vertragspartnern, Ämtern und sonstigen Einrichtungen
zu akzeptieren. Sogar im Ausland gilt die vor einem deutschen Notar
beurkundete Vollmacht, wobei im Rechtsverkehr mit verschiedenen Ländern
vorab noch eine Bestätigung der Urkunde durch den Präsidenten des
örtlich zuständigen Landgerichts oder des Konsulats des jeweiligen
Landes erfolgen muss. Auch in zeitlicher Hinsicht gilt die notarielle
Vorsorgevollmacht uneingeschränkt. Ihre Geltung endet allenfalls nach
einem Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten, der auch bei einer
beurkundeten Vollmacht keiner besonderen Form bedarf.
Einen weiteren Vorteil bietet die Registrierung der
Vorsorgevollmacht im neu geschaffenen Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer, die der Notar gern für Sie veranlassen wird. In
diesem zentralen elektronischen Register für Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen waren im November 2004 bereits 180.000
Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen vermerkt
und täglich kommen mehr als 800 hinzu. Für den Fall eines notwendigen
Betreuungsverfahrens kann hier ein Vormundschaftsgericht einfach,
schnell und zuverlässig Informationen über relevante notarielle Urkunden
abfragen und erhält dadurch die Möglichkeit, Betreuungsverfahren
frühzeitig einzustellen, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten
des Betroffenen wahrnehmen kann oder auch die Wünsche des Betroffenen
bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen.
- Schaffen Sie mit einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht die Voraussetzungen dafür, dass Ihre Angehörigen im Notfall schnell und unproblematisch für Sie handeln können.
- Die notarielle Beurkundung umfasst eine
umfassende Beratung und eine korrekte, auf den Einzelfall
zugeschnittene Formulierung, die vorgedruckte Formulare keinesfalls
leisten können.
- Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht bietet damit die Gewähr für eine ohne räumliche und zeitliche Beschränkungen geltende Vollmacht, die allerorts akzeptiert wird.
- Ausgangslage
- Folgen der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1994
- Heutiger Stand der Rechtssprechung
- Fazit
Vorbemerkung
Es ist seit jeher in der Diskussion, wie einem
todkranken Menschen ein menschenwürdiger Tod ermöglicht werden kann und
ermöglicht werden darf. Das Spannungsfeld wird dadurch aufgebaut, dass
nach allen religiösen, ethischen und strafrechtlichen Normen die Tötung
eines Menschen verboten ist. Das fünfte Gebot besagt: „Du sollst nicht
töten!“ Dieses Gebot findet bis heute in strafrechtlicher Hinsicht seine
Ausprägung in § 212 StGB. Dort heißt es: „Wer einen Menschen tötet,
(....) wird mit Freiheitsstrafe bestraft.“
Die Tathandlung des Tötens besteht in der
Verursachung des Todes. Nach der Rechtssprechung des BGH ist darunter
auch die Sterbebeschleunigung eines Todkranken zu verstehen, selbst wenn
der Todeseintritt nur um eine geringe Zeitspanne verkürzt wird.
Nach dem
Selbstverständnis der Ärzte sind diese zur umfassenden Hilfeleistung
verpflichtet. Dieses Selbstverständnis fand erstmals seine Ausprägung in
dem so genannten Hippokratischen Eid, der etwa 500 v. Chr. verfasst
wurde. Die heutige Fortsetzung der Grundgedanken des Hippokratischen
Eides findet sich in dem Genfer Ärztegelöbnis, das
1948 vom Weltärztebund in Genf formuliert wurde
und seit 1950 - leicht modifiziert - die Präambel für die
Berufsordnungen der einzelnen deutschen Ärztekammern ist.
Den strafrechtlichen, religiösen und ethischen
Grundsätzen, dass Leben grundsätzlich zu erhalten ist, steht das
Selbstbestimmungsrecht des Menschen gegenüber. Gerade die medizinischen
Möglichkeiten erfordern eine Diskussion darüber, ob alle medizinischen
Möglichkeiten in jedem Fall bis zu Ende durchgeführt werden müssen,
selbst wenn dies nur zu einem Dahinsiechen des Patienten führt.
Die Diskussion um die ärztliche Sterbehilfe setzte in
Deutschland erst sehr spät ein. Auf dem Hintergrund der als Euthanasie
ausgegebenen Massenvernichtung im Dritten Reich scheuten sich sowohl
Ärzte als auch Juristen das Thema voranzubringen. Die Massenvernichtung
war im Dritten Reich von Ärzten mitgetragen und von Juristen
gerechtfertigt worden.
In einem ersten Urteil vom 13.09.1994 hat sich der
BGH zum ersten Mal mit Fragen der Zulässigkeit des Abbruchs einer
ärztlichen Behandlung befasst. Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die 70-järhige E. war seit Jahren nicht mehr
ansprechbar, geh- und stehunfähig und konnte nur noch im Wege der
künstlichen Ernährung am Leben erhalten werden. Anzeichen für
Schmerzempfinden waren nicht vorhanden. Eine Aussicht auf Besserung des
Zustandes bestand ebenfalls nicht, da sie infolge eines Herzstillstandes
irreversible Gehirnschäden erlitten hatte. Der behandelnde Arzt schlug
dem Sohn vor, diesen leidvollen Zustand dadurch zu beenden, dass statt
der künstlichen Nahrung künftig nur noch Tee verabreicht werde. Dadurch
würde der Tod binnen zwei bis drei Wochen eintreten, ohne dass E. leiden
müsse.
Weil der Pflegedienstleiter
rechtliche Bedenken gegen den Behandlungsabbruch hatte, zeigte er die
Maßnahme an. Sowohl der behandelnde Arzt als auch der Sohn wurden wegen
versuchten Totschlags angeklagt. Im ersten Rechtszug wurden sie vom
Landgericht Kempten beide für schuldig befunden. Der BGH sprach sie am
13.09.1994 in einer ersten grundlegenden Entscheidung vom Vorwurf des
versuchten Totschlags frei. Erstmals urteilte der BGH,
dass bei einem unheilbar erkrankten, nicht
mehr entscheidungsfähigen Patienten der Abbruch einer ärztlichen
Behandlung ausnahmsweise zulässig sein kann. Entscheidend sei der
mutmaßliche Wille des Patienten.
Der BGH betonte
in diesem Zusammenhang, dass an der Ermittlung des mutmaßlichen Willens
strenge Anforderungen zu stellen seien. Anzuknüpfen sei insbesondere an
frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine
religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen,
seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen.
Wenn die
Entscheidung auch überwiegend in der Literatur auf ein positives Echo
stieß, waren die kritischen Äußerungen nicht zu überhören. Auf Bedenken
stieß die Entscheidung aus folgenden Gründen:
-
Zum einen wurde beanstandet, dass es an objektiven Kriterien fehlte, die dem behandelnden Arzt ein gewisses Maß an Rechtssicherheit bieten. Es kann nicht hingenommen werden, dass der Arzt jedes Mal Gefahr läuft, später wegen Totschlags sich verantworten zu müssen. Die Beurteilung der Strafbarkeit auf der Grundlage des „mutmaßlichen Willens des Patienten“ ließ einen weiten Beurteilungsspielraum offen.
-
Weiter muss eine Abgrenzung zur Euthanasie gefunden werden. Die Grenzen zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sind bisweilen fließend. Eine zur Schmerzlinderung verabreichte Medikamentengabe kann aufgrund des akuten Zustandes eines Patienten auch lebensverkürzend wirken.
-
Geklärt werden muss darüber hinaus, ob ein vom Patienten geäußerter Wille von dem behandelnden Arzt respektiert werden muss. Ob einer Patientenverfügung im Verhältnis zum Arzt oder Vorsorgebevollmächtigten Bindungswirkung zukommt, war in der Folgezeit einer der zentralen Streitpunkte:
-
während zum Teil die Ansicht vertreten wurde, die Patientenverfügung entfaltet keinerlei Bindungswirkung und sei i. d. S. lediglich ein geäußerter Wille,
-
vertraten andere den Standpunkt, dass ein Arzt, der sich über den Willen des Patienten hinwegsetze, sich ggf. wegen Körperverletzung strafbar mache.
-
Die überwiegende Meinung ging davon aus, die Patientenverfügung sei ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des mutmaßlichen Patientenwillens.
-
Diese erste Entscheidung des BGH hat in der Folgezeit
eine heftige Diskussion entfacht. Zwei Jahre nach dieser Entscheidung
stellte ein ehemaliger vorsitzender Richter am BGH in einem Kommentar
fest, dass 50 Jahre nach der Massenvernichtung im Dritten Reich nunmehr
die Diskussion um die ärztliche Sterbehilfe in vollem Gang sei.
Seit der ersten Entscheidung des BGH ist das Interesse der Bevölkerung
an sogenannten „Patientenverfügungen“ auf immer breiteres Interesse
gestoßen. Die Beurkundung von Patientenverfügungen ist mittlerweile
fester Bestandteil der notariellen Praxis.
3. Heutiger Stand der
Rechtssprechung
Der letzten Entscheidung des BGH vom 17.03.2003 lag
folgender Sachverhalt zugrunde
-
Der Patient war unheilbar krank und infolge von Reanimationsmaßnahmen nicht mehr kommunikationsfähig. Er wurde über eine Magensonde ernährt. Es bestand keinerlei Aussicht, dass sich der Zustand jemals wieder verbesserte. Im übrigen war der Zustand stabil. Mit Hilfe der künstlichen Ernährung hätte der Zustand ggf. über Jahre hinaus erhalten bleiben können.
-
Im Rahmen einer Patientenverfügung hatte der Patient verfügt: „Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin verfüge ich im Falle meiner irreversiblen Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns (...) will ich
- keine Intensivbehandlung,
- Einstellung der Ernährung
- (...).“
a) Bindungswirkung
der Patientenverfügung
In der Entscheidung stellt der BGH zunächst fest,
dass die einmal getroffene Entscheidung im Rahmen einer
Patientenverfügung so lange Bestand hat, bis sie widerrufen wird. Damit
ist der bisherige Streit, ob die Patientenverfügung Bindungswirkung
entfaltet, höchstrichterlich entschieden. Die einmal niedergelegte
Patientenverfügung bleibt solange in Kraft, bis sie widerrufen wurde.
Auch die in der Vergangenheit wiederholt vertretene
Ansicht, eine Patientenverfügung müsse in regelmäßigen Abständen
erneuert werden, hat sich damit endgültig erledigt.
Der Wunsch des Patienten kann sich natürlich nicht
nur darauf richten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Behandlungen
abgebrochen werden. Inhalt der Patientenverfügung kann auch der
ausdrückliche Wunsch sein, dass die Behandlung solange wie möglich
fortgesetzt wird. Ein Wunsch nach Maximalbehandlung findet ihre
Grenze dann im Rahmen des bisherigen generellen Heil-
und Pflegeauftrags.
b) Inhalt der Patientenverfügung
- aa)
- Inhalt einer Patientenverfügung ist es, dem Willen des Patienten hinsichtlich einer medizinischen Behandlung oder deren Abbruch zum Durchbruch zu verhelfen, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu äußern. Im Hinblick auf den Inhalt ist die Abgrenzung zu strafrechtlichen Grenzen von entscheidender Bedeutung. Verboten ist in Deutschland nach wie vor die so genannte aktive Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe wird als Mord, Totschlag oder - falls es mit Willen des Patienten erfolgt - als Tötung auf Verlangen strafrechtlich verfolgt.
-
bb)
- Auf der Grundlage der Entscheidung des
BGH ist der Arzt im Rahmen seines generellen Heil- und
Pflegeauftrages verpflichtet, lebensverlängernde Maßnahme
solange durchzuführen, bis Behandlungen medizinisch nicht mehr
indiziert sind. Koma-Patienten müssen z. B. möglicherweise über
Jahre hinweg weiterbehandelt werden. Der Arzt ist nicht befugt,
aufgrund eigener Entscheidung eine Behandlung abzubrechen.
Lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müssen jedoch unterbleiben, wenn-
der Patient seinen Willen zum Abbruch entsprechender Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung im einwilligungsfähigen Zustand niedergelegt hatte,
-
der Patient einwilligungsunfähig geworden ist und
-
das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Rechtsmäßigkeitsprüfung die Zustimmung erteilt hat. Das Vormundschaftsgericht prüft nur, ob der beabsichtigte Behandlungsabbruch mit dem in der Patientenverfügung zum Ausdruck gekommenen Willen übereinstimmt. Von zentraler Bedeutung ist daher, dass Patientenverfügungen möglichst konkret abgefasst werden.
-
- Auf der Grundlage der Entscheidung des
BGH ist der Arzt im Rahmen seines generellen Heil- und
Pflegeauftrages verpflichtet, lebensverlängernde Maßnahme
solange durchzuführen, bis Behandlungen medizinisch nicht mehr
indiziert sind. Koma-Patienten müssen z. B. möglicherweise über
Jahre hinweg weiterbehandelt werden. Der Arzt ist nicht befugt,
aufgrund eigener Entscheidung eine Behandlung abzubrechen.
-
cc)
- Der BGH folgert den Anspruch des
Patienten auf Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen aus der
Würde des Menschen, die es gebietet, sein Selbstbestimmungsrecht
auch dann noch zu respektieren, wenn er später zu
eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist.
Nur für den Fall, dass ein solcher ausdrücklich erklärter Wille
nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit
nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten auf der Grundlage
seiner Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen, Überzeugungen
etc.
Eine gegen den Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist als Körperverletzung strafbar.
- Der BGH folgert den Anspruch des
Patienten auf Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen aus der
Würde des Menschen, die es gebietet, sein Selbstbestimmungsrecht
auch dann noch zu respektieren, wenn er später zu
eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist.
Nur für den Fall, dass ein solcher ausdrücklich erklärter Wille
nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit
nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten auf der Grundlage
seiner Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen, Überzeugungen
etc.
Die Genehmigungspflicht der Umsetzung der
Patientenverfügung kann nur auf den ersten Blick als Einschränkung des
Selbstbestimmungsrechtes des Patienten gesehen werden. M. E. ist der
Entscheidung des BGH im Ergebnis zuzustimmen. Der juristische Laie wird
für die gerichtliche Kontrollentscheidung durchaus dankbar sein. Auch
dem Vollmachtgeber, dem nicht selten bei Errichtung einer
Patientenverfügung der Gedanke durch den Kopf geht, man werde sich
seiner vielleicht allzu leichtfertig oder gar gezielt entledigen, wird
die gerichtliche Kontrolle, ob die von ihm vorgegebenen Voraussetzung
für einen Abbruch der Behandlung vorliegen, ebenfalls begrüßen.
Nicht zuletzt der behandelnde Arzt wird durch die
gerichtliche Kontrolle im Vorfeld vor späteren strafrechtlichen
Verfolgungen geschützt.
Weiter unklar ist, inwieweit der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille auch Angehörige zum Handeln verpflichtet.
Patientenverfügungen
Künftig sind Patientenverfügungen auf eine sicherere rechtliche
Grundlage gestellt. Der Bundestag hat am 18.06.09 gesetzliche Regelungen
zur Patientenverfügung beschlossen, die bereits am 1.09.09 in Kraft
treten sollen.
Nach jahrelanger Diskussion ist nun klar: Die Selbstbestimmungsrecht des
Patienten muss bei medizinischen Behandlungen beachtet werden, gerade
auch dann, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist,
Entscheidungen selbst zu treffen oder zu äußern.
Das Gesetz trifft künftig Regelungen sowohl zu den Voraussetzungen als
auch zur Bindungswirkung von Patientenverfügungen. Der Wille des
Patienten muss unabhängig von Art und Stadium seiner Erkrankung
respektiert werden, also auch dann, wenn die Krankheit nicht unbedingt
tödlich endet. Bisher war umstritten, inwieweit der Arzt verpflichtet
war, Willensbekundungen der Patienten zu beachten und welche
Anforderungen als diese Erklärungen zu stellen waren.
Das Gesetz verlangt künftig, dass die Patientenverfügung zumindest schriftlich erklärt wird. Der Betreuer oder Bevollmächtigte des Patienten hat jedoch gemeinsam mit dem behandelnden Arzt zu prüfen, ob die Festlegungen noch auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, trifft das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung auf entsprechenden Antrag.
Wie bereits bisher ist es die Aufgabe des Betreuers oder
Bevollmächtigten, den Wünschen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Auf ihm lastet somit immer auch eine hohe Verantwortung. Wichtig ist
daher, rechtzeitig bei Einsetzung eines Bevollmächtigten mit ihm auch
über diese Fragen zu reden, damit dieser zu gegebener Zeit
Entscheidungen stets im Interesse des Vollmachtgebers treffen kann.
Auch unter den neuen gesetzlichen Regelungen empfiehlt es sich daher,
rechtzeitig vorzusorgen. Durch die Einsetzung eines Bevollmächtigten
nach eigener Auswahl kann vermieden werden, dass durch das Gericht ein
Betreuer bestellt wird. Patientenverfügungen sollten möglichst konkret
den Willen des Patienten zum Ausdruck bringen, damit später keine Fragen
bei der Auslegung der Erklärungen entstehen. Den höchsten Beweiswert
haben nach wie vor notariell beurkundete oder beglaubigte
Patientenverfügungen, oft zusammen mit einer Vorsorgevollmacht
aufgesetzt. Der Notar hilft bei der Formulierung, erläutert Bedeutung
und Tragweite der Urkunde und beachtet dabei stets den rechtlich
vorgegebenen Gestaltungsrahmen. Bei der Beurkundung prüft der Notar auch
die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten und muss im Zweifelsfall die
Beurkundung ablehnen.
Patientenverfügungen können ebenso wie Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Nach Angabe der Bundesnotarkammer sind derzeit ca. 900.000 Vollmachten registriert, davon ca. 600.000 verbunden mit einer Patientenverfügung. Die Vormundschaftsgerichte in Deutschland fragen das Register derzeit ca. 20.000 Mal monatlich ab.
Registrierung von Betreuungsverfügungen
Das Bundeskabinett
hat am 20. August 2008 einen Gesetzentwurf beschlossen, demzufolge
künftig auch Betreuungsverfügungen im Zentralregister der
Bundesnotarkammer registriert werden können.
Viele Menschen haben
bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren
zu lassen. Per Vorsorgevollmacht können Menschen bestimmen, wer für sie
wirtschaftliche und medizinische Entscheidungen trifft, wenn sie dazu
nicht mehr in der Lage sind. Die Registrierung im Vorsorgeregister
hilft, den Bevollmächtigten im Bedarfsfall zuverlässig aufzufinden.
Vorsorgevollmachten enthalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung sollen jetzt auch für reine Betreuungsverfügungen gelten, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Überprüfung älterer Patientenverfügungen
Nachträgliche Registrierung von Vorsorgevollmachten
In geraumen Abständen sollten Patientenverfügungen darauf überprüft werden, ob aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung eine erneute Befassung mit der Urkunde erforderlich machen.
Wenn Sie eine Patientenverfügung bei mir oder meinem Amtsvorgänger Herrn Pleus errichtet haben, werden die Urkunden von uns geprüft. Falls Änderungen erforderlich sind, werden Sie von mir angeschrieben und auf die erforderlichen Änderungen hingewiesen.
Eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) macht häufig Änderungen bei älteren Patientenverfügungen erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wunsch eines Patienten für den Arzt nur bindend, wenn Sie in der Patientenverfügung ganz konkret beschrieben haben in welcher Situation welche Behandlungen unterbleiben sollen und
„sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat“.
Mit anderen Worten müssen Sie in der Patientenverfügung (Patientenbrief) genau beschreiben, unter welchen Voraussetzungen konkret welche lebensverlängernden Maßnahmen unterbleiben müssen. Die Patientenverfügung muss daher eine „kochbuchartige“ Handlungsanweisung für den behandelnden Arzt enthalten.
Wenn eine von Ihnen errichtete
Patientenverfügung diesen Anforderungen nicht entspricht empfehle
ich Ihnen, diesen Teil der Urkunde neu zu fassen. Erhebliche Kosten
sind für Sie damit nicht verbunden. Sollten Sie sich entschließen,
eine Patientenverfügung neu zu fassen, fallen dafür Gebühren in Höhe
von 26,00 zzgl. MwSt und Schreibauslagen an.
Falls Sie vor dem 01.03.05 eine Vorsorgevollmacht errichtet haben möchte ich Sie weiter darauf aufmerksam machen, dass Vorsorgevollmachten seit 01.03.2005 in einem Zentralregister, dass bei der Bundesnotarkammer geführt wird, erfasst werden können. Sinn der Registrierung ist es, dass Vormundschaftsgerichte Auskunft darüber erlangen können, ob eine Vollmacht errichtet wurde und wer bevollmächtigt wurde. So kann vermieden werden, dass in Unkenntnis der Vollmacht unnötig ein Betreuer bestellt wird. Die Registrierung ist z.B. dann von entscheidender Bedeutung, wenn Sie plötzlich in ein Krankenhaus eingeliefert werden, selbst nicht ansprechbar sind und dringend Entscheidungen getroffen werden, müssen.
Falls Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, die nicht im Zentralregister erfasst wurde kann die von Ihnen errichtete Vollmacht auch noch nachträglich erfasst werden.
Falls Sie Fragen haben stehe ich Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
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