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- Das neue GmbH Recht
- Neue Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit einer GbR
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Kapitalgesellschaften Die GmbH und die AG
Die
Kapitalgesellschaft - Unternehmerrisiken begrenzen!
Sie suchen eine Möglichkeit, wie Sie Ihre
Geschäftsidee mit kalkulierbarem Risiko umsetzen können? Dann könnte die
Gründung einer Kapitalgesellschaft für Sie das Richtige sein.
Voraussetzung dafür ist zunächst lediglich die
Aufbringung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals. Dieses
beträgt entweder 25.000,00 EUR bei der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) oder 50.000,00 EUR bei der
Aktiengesellschaft (AG). Selbstverständlich kann bei der
Gründung auch eine höhere Kapitalausstattung der Gesellschaft vereinbart
werden. Für viele stellt bereits die Aufbringung des Mindestkapitals
allerdings eine Hürde dar. Auch diesbezüglich gibt es Möglichkeiten.
Soll das Mindestkapital durch Bareinzahlung erbracht
werden, muss dieser Betrag nur dann bei der Gründung vollständig
eingezahlt werden, wenn Sie die Gesellschaft allein gründen wollen.
Beteiligen sich mehrere Gründungsgesellschafter, besteht die
Möglichkeit, dass bei der Gründung nur die Hälfte des Mindestkapitals
eingezahlt wird. Der Rest muss dann erst später, bei entsprechendem
Bedarf, aufgebracht werden. Können die Gesellschafter oder einzelne von
ihnen ihre Einlage nicht in bar aufbringen, kann diese auch in Form
sonstiger Vermögenswerte erbracht werden. Eine solche sog. Sacheinlage
muss jedoch sofort in voller Höhe erfolgen. Ihre Werthaltigkeit ist
durch entsprechende Gutachten nachzuweisen.
Die Vorteile, die Sie sich mit der Aufbringung des
erforderlichen Kapitals „erkaufen“, sind vielgestaltig. An erster Stelle
ist die Haftungsbegrenzung zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern
einzig und allein die Gesellschaft haftet den Gläubigern. Im Ernstfall
ist für die Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das
Privatvermögen bleibt unangetastet. In der Praxis verlangen Banken und
Geschäftspartner jedoch häufig Sicherheiten der Gesellschafter. Auf
diesem Umweg entsteht dann doch eine Haftung mit dem Privatvermögen des
Gesellschafters. Es ist Vorsicht geboten. Ein weiterer Vorteil der
Kapitalgesellschaft besteht in der Möglichkeit, die Geschäftsführung an
Fremde zu delegieren. Eine GmbH oder eine AG
kann durch angestellte Geschäftsführer und Vorstände geleitet werden,
die nicht am Unternehmen beteiligt sein müssen. Sie unterliegen
lediglich der Kontrolle. Dies bietet insbesondere für die Gestaltung der
Unternehmensnachfolge Vorteile.
Die Gründung einer GmbH bedarf der
notariellen Beurkundung. Im Rahmen des Gründungsaktes berät der Notar
über den Gründungsablauf und Gestaltungsalternativen, insbesondere
hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages. Er fertigt entsprechende
Entwürfe. Zur Entstehung der GmbH und der damit verbundenen
Haftungsbegrenzung ist die Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister erforderlich. Diese wird ebenfalls über den Notar
veranlasst. Ein Handeln vor Eintragung der Gesellschaft ist mit
erheblichen Gefahren verbunden und führt insbesondere zur unbeschränkten
Haftung des Handelnden. Die Geschäftsführung und Leitung der GmbH
obliegt dem Geschäftsführer, der im Rahmen der Gründung durch die
Gesellschafter bestellt wird. Ebenso wie die Gründung der GmbH bedarf
auch die Übertragung von Geschäftsanteilen oder die Änderung des
Gesellschaftsvertrages der notariellen Beurkundung.
Ähnlich wie bei der GmbH
funktioniert auch die Gründung einer AG. Der
Gründungsvorgang, der der notariellen Beurkundung bedarf, ist jedoch
wesentlich komplizierter als bei der GmbH. Zum einen liegt dies daran,
dass neben Gründern (Aktionären) und Vorstand ein sog. Aufsichtsrat mit
ins Spiel kommt. Andererseits erfordert die grundsätzliche
„Börsentauglichkeit“ der AG ein noch genauer ausgestaltetes
Gründungsverfahren. Auch hier berät Sie der Notar, fertigt Entwürfe und
sorgt schließlich für die erforderliche Beurkundung und Eintragung der
AG im Handelsregister. Die laufenden Geschäfte der AG führt der
Vorstand. Dieser hat umfangreichere Kompetenzen als der Geschäftsführer
einer GmbH und unterliegt lediglich der Kontrolle durch den
Aufsichtsrat. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind von der
Geschäftsführung ausgeschlossen und können nur über die Wahl des
Aufsichtsrates Einfluss nehmen. Anders als bei der GmbH, bedarf die
Übertragung der Anteile (Aktien) keiner notariellen Beurkundung.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist ein
anspruchsvoller Vorgang. Nur wenn dieser von A bis Z professionell
betreut wird, können die damit verbundenen Ziele erreicht werden. Von
der Beratung über die richtige Gesellschaftsform, über die Fertigung von
Entwürfen der Gesellschaftsverträge bis zur Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister ist der Notar der richtige Ansprechpartner und
sorgt für einen guten Start in das Unternehmerdasein. Auch später steht
er Ihnen und Ihrem Unternehmen stets zur Seite.
- Musterprotokoll
- Beschleunigung des Registereintrags
- GmbH-Variante Unternehmergesellschaft
- Weitere Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat am 26.06.2008 das
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Mit der Neuregelung, die
voraussichtlich im Oktober/November 2008 in Kraft treten soll, versucht
der Gesetzgeber die Rechtsform der GmbH für Unternehmer attraktiver zu
machen. Hierzu hat er sich u.a. zu folgenden Neuerungen entschlossen:
Neben dem bewährten Verfahren der
Gesellschaftsgründung unter Bezugnahme auf eine individuelle und auf die
jeweiligen Verhältnisse der Gründer abgestimmte Satzung soll künftig
auch die Möglichkeit bestehen, eine GmbH mittels einer Satzung „von der
Stange“ zu gründen. Die Gründung einer solchen Standard-GmbH erfolgt
durch Verwendung eines im Gesetz vorgesehenen Musterprotokolls und hat
zur Folge, dass für die gesellschaftsinternen Rechtsverhältnisse
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Die
notarielle Beurkundung ist für beide Wege zur GmbH zwingend
vorgeschrieben.
Beschleunigung des
Registereintrags
Vereinfacht und vor allem beschleunigt wird das
Gründungsverfahren dadurch, dass das Vorliegen zum Geschäftsbetrieb etwa
erforderlicher behördlicher Genehmigungen nicht mehr Voraussetzung für
die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist. Da die
gewünschte Haftungsbegrenzung für den Unternehmer erst mit der
Eintragung im Register eintritt, kann diese künftig noch schneller
erreicht werden. Eine deutliche Beschleunigung wurde bereits durch das
2007 eingeführte elektronische Handelsregister bewirkt, mit dessen Hilfe
das Register die vom Notar übersandten Daten wesentlich schneller
weiterverwenden kann.
GmbH-Variante Unternehmergesellschaft
Voraussetzung für die Erlangung der
Haftungsbegrenzung war bislang die Aufbringung des Mindestkapitals in
Höhe von 25.000 EUR. Hieran ändert sich für die Gründung einer GmbH auch
künftig nichts. Insbesondere verzichtet der verabschiedete Gesetzentwurf
auf die ursprünglich angedachte Absenkung des Mindestkapitals auf 10.000
EUR, um die Reputation der GmbH in der Öffentlichkeit und bei
Geschäftspartnern nicht zu gefährden. Neben die GmbH tritt jedoch als
neue Rechtsform die sog. Unternehmergesellschaft (UG), für deren
Gründung lediglich ein symbolisches Mindeststammkapital von einem Euro
vorgesehen ist. Auch für die Gründung der UG stehen die beiden bereits
beschriebenen Wege der Bezugnahme auf eine individuelle Satzung oder der
Verwendung des Musterprotokolls zur Verfügung. Die Beratung durch den
Notar wird für beide Wege durch das zwingende Erfordernis der
notariellen Beurkundung sichergestellt. Angesichts der Tatsache, dass
bereits Gesellschaftern/Geschäftsführern einer GmbH trotz Aufbringung
des gesetzlichen Mindestkapitals im Rechtsverkehr oft Bürgschaften oder
persönliche Haftungsübernahmen abverlangt werden, bleibt abzuwarten, wie
der UG von potentiellen Geschäftspartnern oder Banken künftig gegenüber
getreten wird.
Weitere Änderungen knüpfen an „das Leben“ der GmbH an. So wird z.B. die
Verfügung über Geschäftsanteile durch eine Absenkung deren
Mindestnennbetrages auf einen Euro und die Ermöglichung eines
gutgläubigen Erwerbs erleichtert. Das Ansehen der Gesellschaften in der
Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern soll durch Vorschriften zur
Verhinderung von Missbräuchen in der Krise gestärkt werden. Diese
Maßnahmen zielen auf die sogenannten „Firmenbestatter“, die durch
verschiedene Maßnahmen versuchen,
Gläubigern den Zugriff unmöglich zu machen.
An einem Grundsatz ändert sich aber auch durch die
GmbH-Reform nichts: Nur wer die gesellschaftsrechtlichen
Rahmenbedingungen und die hieran anknüpfenden Rechte und Pflichten von
Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH oder künftig einer UG
kennt, kann diese Rechtsformen effektiv zum Betrieb seines Unternehmens
nutzen. Die notarielle Beurkundung der Gründung und die in diesem Rahmen
in jedem Fall gewährleistete umfassende Beratung sichert die hierfür
notwendige Information aller Beteiligten. Sie dient damit dem Schutz
aller Beteiligten und hilft, Unternehmer vor unliebsamen Überraschungen
und Haftungsgefahren zu bewahren. Auch insoweit gilt nach wie vor: Eine
gute Beratung ist die beste Vorsorge.
Neue Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit einer GbR
Eine
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) kann Eigentümer von Grundstücken
oder Inhaber von Rechten an Grundstücken (z.B. als Gläubiger einer
Sicherungshypothek) sein.
Bislang erfolgt die Eintragung der GbR im Grundbuch durch namentliche
Bezeichnung ihrer Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft
Bürgerlichen Rechts“.
Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung zur Anerkennung der
(Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR ist diese nun als solche selbst
eintragungsfähig. Uneinigkeit besteht seitdem darüber, wie die
Eintragung der GbR zu fassen sei. Berücksichtigt werden soll dabei der
Umstand, dass der Nachweis möglich sein soll, wer denn tatsächlich
Gesellschafter der GbR und durch wen sie vertreten wird. Vergleichbare
Regelungen wie für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften
bestehen nämlich nicht. Vertreten wurde hierzu insbesondere die
Auffassung, dass die Eintragung im Grundbuch sodann unter ihrem Namen
mit dem Zusatz „bestehend aus den Gesellschaftern .......“ erfolgen
könnte. So sei der Nachweis der Gesellschafterstellung möglich durch
Verweis auf die Eintragung im Grundbuch oder die Vorlage von (notariell
beglaubigten) Abtretungserklärungen durch einen der namentlich im
Grundbuch bezeichneten Gesellschafter.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4.12.2008 (V ZB
74/08) entschieden, dass eine GbR (auch ohne namentlichen Zusatz der
Gesellschafter) unter ihrer Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden
kann, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen
haben. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Bezeichnung nicht
vorsieht, soll die Eintragung als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bestehend aus .............“ erfolgen. Ausgangsfall dieser Entscheidung
war die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten einer GbR aufgrund
eines Versäumnisurteils, das die GbR unter ihrer Bezeichnung erwirkt
hatte. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Erwerb von Eigentum
oder beschränkten dinglichen Rechten von einer GbR auf Schwierigkeiten
stößt, die sich in dieser Form bei anderen Personengesellschaften nicht
stellen. Wer zur Vertretung befugt ist, lässt sich nicht einem
öffentlichen Register entnehmen. Das Vertrauen in die
Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschaft wird auch durch den
Grundbucheintrag nicht geschützt. Der BGH macht deutlich, dass diese
Schwierigkeiten durch den Gesetzgeber zu beheben seien. Dies ändere
jedoch nichts an der Buchungsfähigkeit der GbR im Grundbuch.
In
der vorstehenden Entscheidung nimmt der BGH nicht dazu Stellung, wie
gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen
einer GbR erbracht werden kann. Er nennt hierzu nur beispielhaft:
- die Vorlage des Gesellschaftsvertrages bei jeder Eintragung in öffentlich beglaubigter Form;
-
den Nachweis von Änderungen im Gesellschafterbestand oder in der
Vertretungsbefugnis in notarieller Form;
-
Vereinbarung im notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag, dass
solche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder
einem anderen Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass
dieser die Funktion des fehlenden Registers übernimmt.
Hieraus ergeben sich für die Praxis folgende Fragen:
-
Soll beim Erwerb eines Grundstückes durch eine GbR auf jeden Fall
ein Gesellschaftsvertrag schriftlich vereinbart werden mit
notarieller Beglaubigung durch einen Notar?
-
Soll die Gesellschaft künftig einen Namen führen und was ist bei der
Auswahl dieses Namens zu beachten?
-
Müssen die Gesellschafter bei jedem Wechsel im Gesellschafterbestand
(durch Ausscheiden und Eintreten von Gesellschaftern) die
erforderlichen Erklärungen notariell beurkunden oder beglaubigen
lassen?
-
Muss bei jedem Gesellschafterwechsel eine Grundbuchberichtigung
erfolgen oder erübrigt sich dies bei Eintragung der GbR unter
eigenem Namen?
-
Wie kann bei einem verkauf des Grundstücke oder einer Belastung z.B.
mit einer Grundschuld der Nachweis erbracht werden, dass die
Handelnden auch tatsächlich (noch) die Gesellschafter der GbR sind?
- Sollen spezielle Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, welche die Wirksamkeit der Abtretung ausdrücklich von der Einhaltung der notariellen Form abhängig machen?
- Oder sollen die Beteiligten anstelle einer GbR besser eine OHG gründen und im Handelsregister eintragen lassen oder eine bereits bestehende GbR zur Eintragung anmelden, wodurch diese zur OHG wird?
-
Gehen hierdurch die bisher geschätzten Vorteile des
Grundstückserwerbs durch eine GbR verloren, weil nun doch bei jedem
Gesellschafterwechsel notarielle Erklärungen abzugeben sind?
-
Bestehen künftig auch Hindernisse bei der Beleihbarkeit des
Grundbesitzes einer GbR?
Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehenden
Unsicherheiten durch Änderung der Grundbuchvorschriften beheben muss.
Bis dahin ist auf alle Fälle Vorsicht angezeigt beim Erwerb von
Grundbesitz oder von Rechten an Grundstücken von einer GbR und auch bei
Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern einer GbR untereinander.
Gegebenenfalls sollte der Erwerb durch eine GbR überdacht werden und an
dessen Stelle der Erwerb von Miteigentumsanteilen am Grundbesitz
erfolgen. Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander kann bei Bedarf
durch eine Miteigentümervereinbarung in Form einer und
Benutzungsregelung geregelt werden, die im Grundbuch eingetragen wird
und damit auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt.
- Die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen!
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- Die Personengesellschaft - Sie handeln und haften gemeinsam!
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