Kapitalgesellschaften Die GmbH und die AG

Die Kapitalgesellschaft - Unternehmerrisiken begrenzen!

 

Sie suchen eine Möglichkeit, wie Sie Ihre Geschäftsidee mit kalkulierbarem Risiko umsetzen können? Dann könnte die Gründung einer Kapitalgesellschaft für Sie das Richtige sein.

 

Voraussetzung dafür ist zunächst lediglich die Aufbringung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals. Dieses beträgt entweder 25.000,00 EUR bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder 50.000,00 EUR bei der Aktiengesellschaft (AG). Selbstverständlich kann bei der Gründung auch eine höhere Kapitalausstattung der Gesellschaft vereinbart werden. Für viele stellt bereits die Aufbringung des Mindestkapitals allerdings eine Hürde dar. Auch diesbezüglich gibt es Möglichkeiten.

Soll das Mindestkapital durch Bareinzahlung erbracht werden, muss dieser Betrag nur dann bei der Gründung vollständig eingezahlt werden, wenn Sie die Gesellschaft allein gründen wollen. Beteiligen sich mehrere Gründungsgesellschafter, besteht die Möglichkeit, dass bei der Gründung nur die Hälfte des Mindestkapitals eingezahlt wird. Der Rest muss dann erst später, bei entsprechendem Bedarf, aufgebracht werden. Können die Gesellschafter oder einzelne von ihnen ihre Einlage nicht in bar aufbringen, kann diese auch in Form sonstiger Vermögenswerte erbracht werden. Eine solche sog. Sacheinlage muss jedoch sofort in voller Höhe erfolgen. Ihre Werthaltigkeit ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen.

Die Vorteile, die Sie sich mit der Aufbringung des erforderlichen Kapitals „erkaufen“, sind vielgestaltig. An erster Stelle ist die Haftungsbegrenzung zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern einzig und allein die Gesellschaft haftet den Gläubigern. Im Ernstfall ist für die Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das Privatvermögen bleibt unangetastet. In der Praxis verlangen Banken und Geschäftspartner jedoch häufig Sicherheiten der Gesellschafter. Auf diesem Umweg entsteht dann doch eine Haftung mit dem Privatvermögen des Gesellschafters. Es ist Vorsicht geboten. Ein weiterer Vorteil der Kapitalgesellschaft besteht in der Möglichkeit, die Geschäftsführung an Fremde zu delegieren. Eine GmbH oder eine AG kann durch angestellte Geschäftsführer und Vorstände geleitet werden, die nicht am Unternehmen beteiligt sein müssen. Sie unterliegen lediglich der Kontrolle. Dies bietet insbesondere für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge Vorteile.

Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Im Rahmen des Gründungsaktes berät der Notar über den Gründungsablauf und Gestaltungsalternativen, insbesondere hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages. Er fertigt entsprechende Entwürfe. Zur Entstehung der GmbH und der damit verbundenen Haftungsbegrenzung ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erforderlich. Diese wird ebenfalls über den Notar veranlasst. Ein Handeln vor Eintragung der Gesellschaft ist mit erheblichen Gefahren verbunden und führt insbesondere zur unbeschränkten Haftung des Handelnden. Die Geschäftsführung und Leitung der GmbH obliegt dem Geschäftsführer, der im Rahmen der Gründung durch die Gesellschafter bestellt wird. Ebenso wie die Gründung der GmbH bedarf auch die Übertragung von Geschäftsanteilen oder die Änderung des Gesellschaftsvertrages der notariellen Beurkundung.

Ähnlich wie bei der GmbH funktioniert auch die Gründung einer AG. Der Gründungsvorgang, der der notariellen Beurkundung bedarf, ist jedoch wesentlich komplizierter als bei der GmbH. Zum einen liegt dies daran, dass neben Gründern (Aktionären) und Vorstand ein sog. Aufsichtsrat mit ins Spiel kommt. Andererseits erfordert die grundsätzliche „Börsentauglichkeit“ der AG ein noch genauer ausgestaltetes Gründungsverfahren. Auch hier berät Sie der Notar, fertigt Entwürfe und sorgt schließlich für die erforderliche Beurkundung und Eintragung der AG im Handelsregister. Die laufenden Geschäfte der AG führt der Vorstand. Dieser hat umfangreichere Kompetenzen als der Geschäftsführer einer GmbH und unterliegt lediglich der Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können nur über die Wahl des Aufsichtsrates Einfluss nehmen. Anders als bei der GmbH, bedarf die Übertragung der Anteile (Aktien) keiner notariellen Beurkundung.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist ein anspruchsvoller Vorgang. Nur wenn dieser von A bis Z professionell betreut wird, können die damit verbundenen Ziele erreicht werden. Von der Beratung über die richtige Gesellschaftsform, über die Fertigung von Entwürfen der Gesellschaftsverträge bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist der Notar der richtige Ansprechpartner und sorgt für einen guten Start in das Unternehmerdasein. Auch später steht er Ihnen und Ihrem Unternehmen stets zur Seite.

 

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Das neue GmbH-Recht

 

Der Deutsche Bundestag hat am 26.06.2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Mit der Neuregelung, die voraussichtlich im Oktober/November 2008 in Kraft treten soll, versucht der Gesetzgeber die Rechtsform der GmbH für Unternehmer attraktiver zu machen. Hierzu hat er sich u.a. zu folgenden Neuerungen entschlossen:

 

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Musterprotokoll

Neben dem bewährten Verfahren der Gesellschaftsgründung unter Bezugnahme auf eine individuelle und auf die jeweiligen Verhältnisse der Gründer abgestimmte Satzung soll künftig auch die Möglichkeit bestehen, eine GmbH mittels einer Satzung „von der Stange“ zu gründen. Die Gründung einer solchen Standard-GmbH erfolgt durch Verwendung eines im Gesetz vorgesehenen Musterprotokolls und hat zur Folge, dass für die gesellschaftsinternen Rechtsverhältnisse ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Die notarielle Beurkundung ist für beide Wege zur GmbH zwingend vorgeschrieben.

 

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Beschleunigung des Registereintrags

Vereinfacht und vor allem beschleunigt wird das Gründungsverfahren dadurch, dass das Vorliegen zum Geschäftsbetrieb etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist. Da die gewünschte Haftungsbegrenzung für den Unternehmer erst mit der Eintragung im Register eintritt, kann diese künftig noch schneller erreicht werden. Eine deutliche Beschleunigung wurde bereits durch das 2007 eingeführte elektronische Handelsregister bewirkt, mit dessen Hilfe das Register die vom Notar übersandten Daten wesentlich schneller weiterverwenden kann.

 

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GmbH-Variante Unternehmergesellschaft

Voraussetzung für die Erlangung der Haftungsbegrenzung war bislang die Aufbringung des Mindestkapitals in Höhe von 25.000 EUR. Hieran ändert sich für die Gründung einer GmbH auch künftig nichts. Insbesondere verzichtet der verabschiedete Gesetzentwurf auf die ursprünglich angedachte Absenkung des Mindestkapitals auf 10.000 EUR, um die Reputation der GmbH in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern nicht zu gefährden. Neben die GmbH tritt jedoch als neue Rechtsform die sog. Unternehmergesellschaft (UG), für deren Gründung lediglich ein symbolisches Mindeststammkapital von einem Euro vorgesehen ist. Auch für die Gründung der UG stehen die beiden bereits beschriebenen Wege der Bezugnahme auf eine individuelle Satzung oder der Verwendung des Musterprotokolls zur Verfügung. Die Beratung durch den Notar wird für beide Wege durch das zwingende Erfordernis der notariellen Beurkundung sichergestellt. Angesichts der Tatsache, dass bereits Gesellschaftern/Geschäftsführern einer GmbH trotz Aufbringung des gesetzlichen Mindestkapitals im Rechtsverkehr oft Bürgschaften oder persönliche Haftungsübernahmen abverlangt werden, bleibt abzuwarten, wie der UG von potentiellen Geschäftspartnern oder Banken künftig gegenüber getreten wird.

 

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Weitere Regelungen

Weitere Änderungen knüpfen an „das Leben“ der GmbH an. So wird z.B. die Verfügung über Geschäftsanteile durch eine Absenkung deren Mindestnennbetrages auf einen Euro und die Ermöglichung eines gutgläubigen Erwerbs erleichtert. Das Ansehen der Gesellschaften in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern soll durch Vorschriften zur Verhinderung von Missbräuchen in der Krise gestärkt werden. Diese Maßnahmen zielen auf die sogenannten „Firmenbestatter“, die durch verschiedene Maßnahmen versuchen, Gläubigern den Zugriff unmöglich zu machen.

An einem Grundsatz ändert sich aber auch durch die GmbH-Reform nichts: Nur wer die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die hieran anknüpfenden Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH oder künftig einer UG kennt, kann diese Rechtsformen effektiv zum Betrieb seines Unternehmens nutzen. Die notarielle Beurkundung der Gründung und die in diesem Rahmen in jedem Fall gewährleistete umfassende Beratung sichert die hierfür notwendige Information aller Beteiligten. Sie dient damit dem Schutz aller Beteiligten und hilft, Unternehmer vor unliebsamen Überraschungen und Haftungsgefahren zu bewahren. Auch insoweit gilt nach wie vor: Eine gute Beratung ist die beste Vorsorge.

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Neue Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit einer GbR

 

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) kann Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber von Rechten an Grundstücken (z.B. als Gläubiger einer Sicherungshypothek) sein.

Bislang erfolgt die Eintragung der GbR im Grundbuch durch namentliche Bezeichnung ihrer Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft Bürgerlichen Rechts“.

 

Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung zur Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR ist diese nun als solche selbst eintragungsfähig. Uneinigkeit besteht seitdem darüber, wie die Eintragung der GbR zu fassen sei. Berücksichtigt werden soll dabei der Umstand, dass der Nachweis möglich sein soll, wer denn tatsächlich Gesellschafter der GbR und durch wen sie vertreten wird. Vergleichbare Regelungen wie für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften bestehen nämlich nicht. Vertreten wurde hierzu insbesondere die Auffassung, dass die Eintragung im Grundbuch sodann unter ihrem Namen mit dem Zusatz „bestehend aus den Gesellschaftern .......“ erfolgen könnte. So sei der Nachweis der Gesellschafterstellung möglich durch Verweis auf die Eintragung im Grundbuch oder die Vorlage von (notariell beglaubigten) Abtretungserklärungen durch einen der namentlich im Grundbuch bezeichneten Gesellschafter.

 

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4.12.2008 (V ZB 74/08) entschieden, dass eine GbR (auch ohne namentlichen Zusatz der Gesellschafter) unter ihrer Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden kann, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Bezeichnung nicht vorsieht, soll die Eintragung als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus .............“ erfolgen. Ausgangsfall dieser Entscheidung war die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten einer GbR aufgrund eines Versäumnisurteils, das die GbR unter ihrer Bezeichnung erwirkt hatte. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechten von einer GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen Personengesellschaften nicht stellen. Wer zur Vertretung befugt ist, lässt sich nicht einem öffentlichen Register entnehmen. Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschaft wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt. Der BGH macht deutlich, dass diese Schwierigkeiten durch den Gesetzgeber zu beheben seien. Dies ändere jedoch nichts an der Buchungsfähigkeit der GbR im Grundbuch.

In der vorstehenden Entscheidung nimmt der BGH nicht dazu Stellung, wie gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen einer GbR erbracht werden kann. Er nennt hierzu nur beispielhaft:

  • die Vorlage des Gesellschaftsvertrages bei jeder Eintragung in öffentlich beglaubigter Form;
  • den Nachweis von Änderungen im Gesellschafterbestand oder in der Vertretungsbefugnis in notarieller Form;
  • Vereinbarung im notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag, dass solche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem anderen Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion des fehlenden Registers übernimmt.

Hieraus ergeben sich für die Praxis folgende Fragen:

  • Soll beim Erwerb eines Grundstückes durch eine GbR auf jeden Fall ein Gesellschaftsvertrag schriftlich vereinbart werden mit notarieller Beglaubigung durch einen Notar?
  • Soll die Gesellschaft künftig einen Namen führen und was ist bei der Auswahl dieses Namens zu beachten?
  • Müssen die Gesellschafter bei jedem Wechsel im Gesellschafterbestand (durch Ausscheiden und Eintreten von Gesellschaftern) die erforderlichen Erklärungen notariell beurkunden oder beglaubigen lassen?
  • Muss bei jedem Gesellschafterwechsel eine Grundbuchberichtigung erfolgen oder erübrigt sich dies bei Eintragung der GbR unter eigenem Namen?
  • Wie kann bei einem verkauf des Grundstücke oder einer Belastung z.B. mit einer Grundschuld der Nachweis erbracht werden, dass die Handelnden auch tatsächlich (noch) die Gesellschafter der GbR sind?
  • Sollen spezielle Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, welche die Wirksamkeit der Abtretung ausdrücklich von der Einhaltung der notariellen Form abhängig machen?
  • Oder sollen die Beteiligten anstelle einer GbR besser eine OHG gründen und im Handelsregister eintragen lassen oder eine bereits bestehende GbR zur Eintragung anmelden, wodurch diese zur OHG wird?
  • Gehen hierdurch die bisher geschätzten Vorteile des Grundstückserwerbs durch eine GbR verloren, weil nun doch bei jedem Gesellschafterwechsel notarielle Erklärungen abzugeben sind?
  • Bestehen künftig auch Hindernisse bei der Beleihbarkeit des Grundbesitzes einer GbR?

 

Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehenden Unsicherheiten durch Änderung der Grundbuchvorschriften beheben muss. Bis dahin ist auf alle Fälle Vorsicht angezeigt beim Erwerb von Grundbesitz oder von Rechten an Grundstücken von einer GbR und auch bei Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern einer GbR untereinander. Gegebenenfalls sollte der Erwerb durch eine GbR überdacht werden und an dessen Stelle der Erwerb von Miteigentumsanteilen am Grundbesitz erfolgen. Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander kann bei Bedarf durch eine Miteigentümervereinbarung in Form einer und Benutzungsregelung geregelt werden, die im Grundbuch eingetragen wird und damit auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt.

 

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