- Ehe und Scheidung
- nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Erbrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Eheverträge und
Scheidungsvereinbarungen
Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der beiden Ehegatten bleibt getrennt.
Jeder Ehegatte haftet nur mit seinem Vermögen für eigene
Verbindlichkeiten.
Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung der Ehe
statt.
Beim lebzeitigen Zugewinnausgleich im Rahmen der
Scheidung wird das Endvermögen eines jeden Ehegatten dem Anfangsvermögen
gegenübergestellt. Die Differenz ist der Zugewinn §§ 1373 bis 1375 BGB.
Im Todesfall wird der Zugewinnausgleich dadurch
realisiert, dass der Erbanteil des Ehepartners um 1/4 erhöht wird.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann
umfassend modifiziert werden. Es kommen z. B. folgende Änderungen in
Betracht:
-
Ausschluss des Zugewinnausgleichs,
-
Modifikation des Zugewinnausgleichs,
-
Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten für den Zugewinnausgleich,
-
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,
-
Gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichs,
-
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,
-
Vereinbarungen zum Unterhalt.
Der Unterhaltsverzicht für die Dauer des
Getrenntlebens (d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung) ist
grundsätzlich unwirksam (§§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB).
Nach der Rechtssprechung des BGH ist eine
Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB unwirksam, wenn
ein Ehegatte bereits Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, und der
Unterhaltsanspruch gemäß § 91 BSHG vor Abschluss dieser Vereinbarung auf
das Sozialamt übergegangen ist. Weiterhin ist ein Unterhaltsverzicht
dann nichtig, wenn in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der
Eheleute damit zu rechnen ist, dass der verzichtende Ehegatte der
Sozialhilfe anheim fällt, ohne dass es für die Nichtigkeit auf eine
Schädigungsabsicht ankommt. Weiter ist nach der Rechtssprechung des BGH
eine Berufung auf den völligen Unterhaltsverzicht ausgeschlossen, soweit
und solange das Wohl des vom Partner betreuten Kindes den Bestand der
Unterhaltspflicht fordert.
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung im Fall der Scheidung gleichmäßig auf die beiden Ehegatten verteilt.
II.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Solche Vereinbarungen regeln in der Ehekrise konkret
die Folgen von Trennung und Scheidung. Diese Vereinbarungen empfehlen
sich zur Vermeidung andauernder, das Scheidungsverfahren verzögernder
und die persönlichen Beziehungen belastender gerichtlicher
Auseinandersetzungen. Folgende Bereiche sind zu klären:
Über die elterliche Sorge entscheidet das
Familiengericht nur noch auf Antrag eines Elternteils. Es bleibt daher
im Regelfall auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht.
Ein verfahrensrechtlicher wirksamer Verzicht auf
einen solchen Antrag ist nicht zulässig. Ein Verzicht kann daher im
Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nicht
beurkundet werden. Alleiniger Maßstab für das Gericht bei Entscheidung
über einen Antrag ist das Wohl des Kindes.
Es sind Regelungen darüber möglich, wann sich das
Kind bei welchem Ehepartner aufhält oder Urlaub mit welchem Ehepartner
verbringt.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt unterliegt nicht der
Vertragsfreiheit. Dieses sind Ansprüche der Kinder und nicht der Eltern.
Die Eltern können daher auch nicht auf Kindesunterhalt verzichten.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt unterliegt mit o. g.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit.
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz, das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist. Durch Vereinbarung können Ehegatten den Versorgungsausgleich weitgehend modifizieren oder ausschließen. Die Familiengerichte sind an die Vereinbarungen gebunden, solange keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen. Insbesondere müssen die Regelungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
Vereinbarungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Höhe der
Zugewinnausgleichsforderung festgelegt. Ggf. kann auch auf
Zugewinnausgleich verzichtet werden. Insbesondere sollten gemeinsame
Schulden bei Trennung einem Ehegatten zugeordnet werden. Gegenüber dem
Gläubiger sind solche Vereinbarungen nur mit dessen Zustimmung wirksam.
Mit Abschluss der Vereinbarung sollte ggf. der
Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Damit wird vermieden, dass
Unterzeichnung des Vertrages weitere Zugewinnausgleichsansprüche
entstehen können.
Vereinbarungen über
Ehewohnung und Hausrat
Handelt es sich um eine Mietwohnung ist zu beachten,
dass die Ehepartner im Wege der Vereinbarung das Vertragsverhältnis zum
Vermieter nicht einseitig ändern können. Ggf. ist die Zustimmung oder
nachträgliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Wird diese nicht
erteilt, ist eine rechtsgestaltende Regelung durch das Familiengericht
erforderlich.
Der Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen
Haushalt angeschafft wurde, ist zwischen den Ehepartnern aufzuteilen.
Da der Ehegatte gesetzlicher Erbe und unter den Voraussetzungen des § 2303 Absatz 2 BGB pflichtteilsberechtigt ist sollte ein Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen werden. Das Ehegattenerbrecht ist gemäß § 1933 BGB erst dann ausgeschlossen, wenn z. Z. des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Die nichteheliche
Lebensgemeinschaft
Immer mehr Menschen leben In der Bundesrepublik
Deutschland ohne Trauschein zusammen, weil es immer mehr als
unkomplizierter empfunden wird. Die mit der Ehe verbundenen gesetzlichen
Regeln wirken auf viele junge Paare eher einengend. Die nichteheliche
Lebensgemeinschaft erscheint vielen freier und ungezwungener.
Erhebliche Probleme können aber dann auftreten, wenn
sich unverheiratete Lebenspartner trennen. Was am Anfang als die
unkomplizierteste Lösung erschien, kann bei der Trennung zu großen
Ungerechtigkeiten bei der Vermögensauseinandersetzung führen. Es gibt
nämlich keinerlei gesetzliche Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung
unverheirateter Paare.
Daher sollten unverheiratete Paare rechtzeitig selbst
Regeln aufstellen. Besonders die Rechts- und Vermögensverhältnisse in
der Partnerschaft sollten möglichst frühzeitig durch einen
Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Auch hier gilt:: Lieber gleich
zum Notar gehen!
Der Notar berät, welche Regelungen auf die konkrete
Situation beider Lebenspartner bezogen in dem Vertrag 'aufgenommen
werden sollten.
So können die Partner Vereinbarungen über
Unterhaltsverpflichtungen treffen, da gesetzlich keinerlei Anspruch auf
gegenseitige Unterhaltsleistung besteht, selbst dann nicht, wenn einer
der Partner seine Berufstätigkeit zwecks Betreuung der gemeinsamen
Kinder aufgibt. Der Kindesmutter steht lediglich für die Dauer von vier
Monaten vor der Geburt bis 3 Jahre danach ein eigener Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Kindesvater zu. Eine vertragliche Regelung ist somit
außerordentlich sinnvoll.
Bei den Vermögensverhältnissen besteht ohne
entsprechende vertragliche Regelungen für keinen der Partner ein
Anspruch auf Rückzahlung von Aufwendungen, die er während der Beziehung
zu Gunsten des anderen geleistet hat. Besitzen die Partner
beispielsweise eine gemeinsame Immobilie, kann dies im Fall der Trennung
zu großen Problemen führen. Diese können bereits auftreten, wenn der
besserverdienende Partner sich etwa mehrheitlich an den Kosten für eine
gemeinsame Eigentumswohnung beteiligt hat. Er kann diese Mehrzahlungen
nicht einfach zurückfordern. Klärungsbedarf besteht auch, wenn die
Partner beim Immobilienkauf unterschiedlich hohes Eigenkapital
einbringen.
Für unverheirateten Partnern kann es im Einzelfall
sinnvoll sein, die Immobilie in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
d.h. "zur gesamten Hand" zu erwerben. Im Rahmen der Vereinbarungen im
Gesellschaftsvertrag können detaillierte Regelungen über das
Beteiligungsverhältnis sowie den Ausgleich etwaiger unterschiedlicher
finanzieller Aufwendungen getroffen werden.
Gemeinsam angeschaffte bewegliche
Vermögensgüter, wie Hausrat und Auto, können in einem
Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, das im Trennungsfall die
Auseinandersetzung erleichtert. Was passiert jedoch mit gemeinsamen
Vermögenswerten bei Ableben eines Partners? Bei nicht ehelichen
Lebensgemeinschaften gilt das für die Ehe geregelte gesetzliche Erbrecht
des Lebenspartners nicht. Daher kann es passieren, dass außenstehende
Personen Miteigentümer der ehemals gemeinsamen Vermögensgegenstände
werden und der "verwitwete" Partner nicht einmal über die
Trauerfeierlichkeiten bestimmen kann. Hier ist den Partnern unbedingt zu
empfehlen, sich zu Lebzeiten durch zwei Einzeltestamente oder einen
gemeinsamen Erbvertrag gegenseitig als Erbe einzusetzen oder auf andere
Weise den überlebenden Partner abzusichern. Dabei ist der notariell
abzuschließende Erbvertrag vorzugswürdig, da nichtverheiratete Partner
kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen und Einzeltestamente
ohne weiteres widerrufen werden können.
Weiterer Inhalt eines Partnerschaftsvertrages kann
die Gestaltung des Sorgerechtes über gemeinsame Kinder sein. Bei
unverheirateten Eltern steht das Recht zur elterlichen Sorge für das
gemeinsame Kind allein der Mutter zu. Im Partnerschaftsvertrag kann eine
Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kinder
getroffen werden.
Auch Fragen zur Übernahme von Bürgschaften; Gewährung
von Darlehen; Haftung für gegenseitige Schäden; Miet-, Wohn- und
Nutzungsrechte; steuerrechtliche Fragen sowie die Erteilung von
Vollmachten sind zu bedenken.
Erbrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Zu den gesetzlichen Erben gehören nur die Ehepartner
und blutsnahe Angehörige. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im
deutschen Erbrecht nicht vorgesehen.
Für Paare ohne Trauschein ist daher unbedingt Eigeninitiative
geboten - sonst bleibt ihnen im Todesfall nichts als die Trauer.
Deutlich wird dies, wenn man sich vorstellt, dass ein
nichtehelicher Lebenspartner plötzlich tödlich verunglückt. Gesetzliche
Erben sind in diesem Fall dessen Kinder. Hinterlässt er keine Kinder,
sind die Eltern gesetzliche Erben. Bereits wenn ein Elternteil
vorverstorben ist, kommen dann auch die Geschwister des Verstorbenen als
gesetzliche Erben mit ins Boot.
Viele Paare leben heute ohne Trauschein zusammen.
Diese Paare haben häufig keinerlei Absicherung, wenn einer von ihnen
stirbt. Denn selbst wenn der Verstorbene keine Verwandten hinterlässt,
erbt eher der Staat als der Lebensgefährte. Nur wenn der Lebenspartner
vom Verstorbenen Unterhalt bekam, hat er darauf für weitere 30 Tage
einen Anspruch gegenüber den Erben. Ein mageres Trostpflaster.
Bei nichtverheirateten Paaren ist es daher dringend
ratsam, einen Erbvertrag abzuschließen. Dieser bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein nicht beurkundungspflichtiges gemeinschaftliches
Testament können nur Eheleute errichten!
In dem Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig
als Erben einsetzen. Am Besten nehmen sie ein Rücktrittsrecht mit auf,
falls die Beziehung auseinandergehen sollte. Der Rücktritt wird erst
wirksam, wenn der andere Partner davon erfährt. Ein Testament hat in
diesem Fall den Nachteil, dass nichteheliche Lebensgefährten - anders
als Ehegatten - kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen. Und
Einzeltestamente bieten keine Sicherheit: Sie können jederzeit ohne
Wissen des Anderen widerrufen oder geändert werden.
Nichtverheiratete Paare sollten jedoch beachten, dass
für die Berechnung der Erbschaftssteuer lediglich ein Freibetrag in Höhe
von 20.000 Euro unversteuert bleibt. Bei Eheleuten beträgt dieser
Freibetrag mind. 500.000 Euro. Daher wird die Erbschaftssteuer bei
nichtverheirateten Paaren deutlich höher ausfallen als bei Eheleuten.
Das ist aber immer noch besser, als nach einer jahrzehntelangen
Partnerschaft vor dem Nichts zu stehen.
Weiter ist bei nichtverheirateten Lebenspartner
folgendes zu beachten:
Es sollte unbedingt geregelt werden, dass dem jeweils
Anderen z.B. bei Krankenhausaufenthalten Auskünfte über den
Gesundheitszustand erteilt werden dürfen. Ansonsten sind die
behandelnden Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet!!. Daher müssen die
behandelnden Ärzte - am Besten im Rahmen einer umfassenden
Vorsorgevollmacht - von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreit
werden.
-
Weiter sollte dem
Lebensgefährten auch das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten nach
dem Tode zu regeln z.B. die Auswahl der Grabstätte und Recht zur
Beerdigung.
- Ehe und Partnerschaft
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