Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen 

I. Das Güterrecht

Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der beiden Ehegatten bleibt getrennt. Jeder Ehegatte haftet nur mit seinem Vermögen für eigene Verbindlichkeiten.

 

Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung der Ehe statt.

Beim lebzeitigen Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung wird das Endvermögen eines jeden Ehegatten dem Anfangsvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der Zugewinn §§ 1373 bis 1375 BGB.

 

Im Todesfall wird der Zugewinnausgleich dadurch realisiert, dass der Erbanteil des Ehepartners um 1/4 erhöht wird.

 

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann umfassend modifiziert werden. Es kommen z. B. folgende Änderungen in Betracht:

  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs,

  • Modifikation des Zugewinnausgleichs,

  • Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten für den Zugewinnausgleich,

  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,

  • Gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichs,

  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,

  • Vereinbarungen zum Unterhalt.

 

Der Unterhaltsverzicht für die Dauer des Getrenntlebens (d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung) ist grundsätzlich unwirksam (§§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB).

 

Nach der Rechtssprechung des BGH ist eine Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB unwirksam, wenn ein Ehegatte bereits Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, und der Unterhaltsanspruch gemäß § 91 BSHG vor Abschluss dieser Vereinbarung auf das Sozialamt übergegangen ist. Weiterhin ist ein Unterhaltsverzicht dann nichtig, wenn in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Eheleute damit zu rechnen ist, dass der verzichtende Ehegatte der Sozialhilfe anheim fällt, ohne dass es für die Nichtigkeit auf eine Schädigungsabsicht ankommt. Weiter ist nach der Rechtssprechung des BGH eine Berufung auf den völligen Unterhaltsverzicht ausgeschlossen, soweit und solange das Wohl des vom Partner betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert.

 

Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung im Fall der Scheidung gleichmäßig auf die beiden Ehegatten verteilt.

 

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II. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

 

Solche Vereinbarungen regeln in der Ehekrise konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Diese Vereinbarungen empfehlen sich zur Vermeidung andauernder, das Scheidungsverfahren verzögernder und die persönlichen Beziehungen belastender gerichtlicher Auseinandersetzungen. Folgende Bereiche sind zu klären:

 

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Elterliche Sorge

Über die elterliche Sorge entscheidet das Familiengericht nur noch auf Antrag eines Elternteils. Es bleibt daher im Regelfall auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht.

 

Ein verfahrensrechtlicher wirksamer Verzicht auf einen solchen Antrag ist nicht zulässig. Ein Verzicht kann daher im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nicht beurkundet werden. Alleiniger Maßstab für das Gericht bei Entscheidung über einen Antrag ist das Wohl des Kindes.

 

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Umgangsrecht

Es sind Regelungen darüber möglich, wann sich das Kind bei welchem Ehepartner aufhält oder Urlaub mit welchem Ehepartner verbringt.

 

Kindesunterhalt

 

Der Kindesunterhalt unterliegt nicht der Vertragsfreiheit. Dieses sind Ansprüche der Kinder und nicht der Eltern. Die Eltern können daher auch nicht auf Kindesunterhalt verzichten.

 

Ehegattenunterhalt

 

Der Ehegattenunterhalt unterliegt mit o. g. Einschränkungen der Vertragsfreiheit.

 

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz, das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist. Durch Vereinbarung können Ehegatten den Versorgungsausgleich weitgehend modifizieren oder ausschließen. Die Familiengerichte sind an die Vereinbarungen gebunden, solange keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen. Insbesondere müssen die Regelungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

 

 

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Vereinbarungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung

Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung festgelegt. Ggf. kann auch auf Zugewinnausgleich verzichtet werden. Insbesondere sollten gemeinsame Schulden bei Trennung einem Ehegatten zugeordnet werden. Gegenüber dem Gläubiger sind solche Vereinbarungen nur mit dessen Zustimmung wirksam.

 

Mit Abschluss der Vereinbarung sollte ggf. der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Damit wird vermieden, dass Unterzeichnung des Vertrages weitere Zugewinnausgleichsansprüche entstehen können.

 

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Vereinbarungen über Ehewohnung und Hausrat

Handelt es sich um eine Mietwohnung ist zu beachten, dass die Ehepartner im Wege der Vereinbarung das Vertragsverhältnis zum Vermieter nicht einseitig ändern können. Ggf. ist die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Wird diese nicht erteilt, ist eine rechtsgestaltende Regelung durch das Familiengericht erforderlich.

Der Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, ist zwischen den Ehepartnern aufzuteilen.

 

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Erbrechtliche Regelungen

 

Da der Ehegatte gesetzlicher Erbe und unter den Voraussetzungen des § 2303 Absatz 2 BGB pflichtteilsberechtigt ist sollte ein Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen werden. Das Ehegattenerbrecht ist gemäß § 1933 BGB erst dann ausgeschlossen, wenn z. Z. des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

 

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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

Immer mehr Menschen leben In der Bundesrepublik Deutschland ohne Trauschein zusammen, weil es immer mehr als unkomplizierter empfunden wird. Die mit der Ehe verbundenen gesetzlichen Regeln wirken auf viele junge Paare eher einengend. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft erscheint vielen freier und ungezwungener.

 

Erhebliche Probleme können aber dann auftreten, wenn sich unverheiratete Lebenspartner trennen. Was am Anfang als die unkomplizierteste Lösung erschien, kann bei der Trennung zu großen Ungerechtigkeiten bei der Vermögensauseinandersetzung führen. Es gibt nämlich keinerlei gesetzliche Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung unverheirateter Paare.

Daher sollten unverheiratete Paare rechtzeitig selbst Regeln aufstellen. Besonders die Rechts- und Vermögensverhältnisse in der Partnerschaft sollten möglichst frühzeitig durch einen Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Auch hier gilt:: Lieber gleich zum Notar gehen!

 

Der Notar berät, welche Regelungen auf die konkrete Situation beider Lebenspartner bezogen in dem Vertrag 'aufgenommen werden sollten.

So können die Partner Vereinbarungen über Unterhaltsverpflichtungen treffen, da gesetzlich keinerlei Anspruch auf gegenseitige Unterhaltsleistung besteht, selbst dann nicht, wenn einer der Partner seine Berufstätigkeit zwecks Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgibt. Der Kindesmutter steht lediglich für die Dauer von vier Monaten vor der Geburt bis 3 Jahre danach ein eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater zu. Eine vertragliche Regelung ist somit außerordentlich sinnvoll.

 

Bei den Vermögensverhältnissen besteht ohne entsprechende vertragliche Regelungen für keinen der Partner ein Anspruch auf Rückzahlung von Aufwendungen, die er während der Beziehung zu Gunsten des anderen geleistet hat. Besitzen die Partner beispielsweise eine gemeinsame Immobilie, kann dies im Fall der Trennung zu großen Problemen führen. Diese können bereits auftreten, wenn der besserverdienende Partner sich etwa mehrheitlich an den Kosten für eine gemeinsame Eigentumswohnung beteiligt hat. Er kann diese Mehrzahlungen nicht einfach zurückfordern. Klärungsbedarf besteht auch, wenn die Partner beim Immobilienkauf unterschiedlich hohes Eigenkapital einbringen.

 

Für unverheirateten Partnern kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die Immobilie in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, d.h. "zur gesamten Hand" zu erwerben. Im Rahmen der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag können detaillierte Regelungen über das Beteiligungsverhältnis sowie den Ausgleich etwaiger unterschiedlicher finanzieller Aufwendungen getroffen werden.

Gemeinsam angeschaffte bewegliche Vermögensgüter, wie Hausrat und Auto, können in einem Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, das im Trennungsfall die Auseinandersetzung erleichtert. Was passiert jedoch mit gemeinsamen Vermögenswerten bei Ableben eines Partners? Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften gilt das für die Ehe geregelte gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners nicht. Daher kann es passieren, dass außenstehende Personen Miteigentümer der ehemals gemeinsamen Vermögensgegenstände werden und der "verwitwete" Partner nicht einmal über die Trauerfeierlichkeiten bestimmen kann. Hier ist den Partnern unbedingt zu empfehlen, sich zu Lebzeiten durch zwei Einzeltestamente oder einen gemeinsamen Erbvertrag gegenseitig als Erbe einzusetzen oder auf andere Weise den überlebenden Partner abzusichern. Dabei ist der notariell abzuschließende Erbvertrag vorzugswürdig, da nichtverheiratete Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen und Einzeltestamente ohne weiteres widerrufen werden können.

 

Weiterer Inhalt eines Partnerschaftsvertrages kann die Gestaltung des Sorgerechtes über gemeinsame Kinder sein. Bei unverheirateten Eltern steht das Recht zur elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind allein der Mutter zu. Im Partnerschaftsvertrag kann eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kinder getroffen werden.

Auch Fragen zur Übernahme von Bürgschaften; Gewährung von Darlehen; Haftung für gegenseitige Schäden; Miet-, Wohn- und Nutzungsrechte; steuerrechtliche Fragen sowie die Erteilung von Vollmachten sind zu bedenken.


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Erbrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Zu den gesetzlichen Erben gehören nur die Ehepartner und blutsnahe Angehörige. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen.  Für Paare ohne Trauschein ist daher unbedingt Eigeninitiative geboten - sonst bleibt ihnen im Todesfall nichts als die Trauer.

Deutlich wird dies, wenn man sich vorstellt, dass ein nichtehelicher Lebenspartner plötzlich tödlich verunglückt. Gesetzliche Erben sind in diesem Fall dessen Kinder. Hinterlässt er keine Kinder, sind die Eltern gesetzliche Erben. Bereits wenn ein Elternteil vorverstorben ist, kommen dann auch die Geschwister des Verstorbenen als gesetzliche Erben mit ins Boot.

 

Viele Paare leben heute ohne Trauschein zusammen. Diese Paare haben häufig keinerlei Absicherung, wenn einer von ihnen stirbt. Denn selbst wenn der Verstorbene keine Verwandten hinterlässt, erbt eher der Staat als der Lebensgefährte. Nur wenn der Lebenspartner vom Verstorbenen Unterhalt bekam, hat er darauf für weitere 30 Tage einen Anspruch gegenüber den Erben. Ein mageres Trostpflaster.

 

Bei nichtverheirateten Paaren ist es daher dringend ratsam, einen Erbvertrag abzuschließen. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Ein nicht beurkundungspflichtiges gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute errichten!

In dem Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. Am Besten nehmen sie ein Rücktrittsrecht mit auf, falls die Beziehung auseinandergehen sollte. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn der andere Partner davon erfährt. Ein Testament hat in diesem Fall den Nachteil, dass nichteheliche Lebensgefährten - anders als Ehegatten - kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen. Und Einzeltestamente bieten keine Sicherheit: Sie können jederzeit ohne Wissen des Anderen widerrufen oder geändert werden.

 

Nichtverheiratete Paare sollten jedoch beachten, dass für die Berechnung der Erbschaftssteuer lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro unversteuert bleibt. Bei Eheleuten beträgt dieser Freibetrag mind. 500.000 Euro. Daher wird die Erbschaftssteuer bei nichtverheirateten Paaren deutlich höher ausfallen als bei Eheleuten. Das ist aber immer noch besser, als nach einer jahrzehntelangen Partnerschaft vor dem Nichts zu stehen.

 

Weiter ist bei nichtverheirateten Lebenspartner folgendes zu beachten:

 

Es sollte unbedingt geregelt werden, dass dem jeweils Anderen z.B. bei Krankenhausaufenthalten Auskünfte über den Gesundheitszustand erteilt werden dürfen. Ansonsten sind die behandelnden Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet!!. Daher müssen die behandelnden Ärzte - am Besten im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht - von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreit werden.

-          Weiter sollte dem Lebensgefährten auch das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten nach dem Tode zu regeln z.B. die Auswahl der Grabstätte und Recht zur Beerdigung.

 

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